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Datenschutzbeauftragter: Prüfung der Notwendigkeit

Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist eng mit bestimmten Verarbeitungstätigkeiten und Arten personenbezogener Daten verknüpft. So unterliegen im privatwirtschaftlichen Bereich insbesondere Unternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens und der Sicherheitswirtschaft der Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.

Die Kriterien zur Beurteilung, ob im jeweiligen Einzelfall eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, sind nicht abschließend festgelegt. So kommt es unter anderem darauf an, ob die Verarbeitung im Kernbereich der Unternehmenstätigkeit stattfindet oder eine umfangreiche Verarbeitung von besonderen Datenkategorien umfasst.

Die Entscheidungspraxis der Datenschutzbehörde zeigt, dass jedenfalls im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss oder nicht. Wie die Erfahrung zeigt, können pauschale Angaben von Interessensvertretungen und Branchenverbänden eine Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Das Unterlassen einer individuellen Prüfung kann bereits als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung gewertet werden.

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Wir prüfen für Sie anhand der

  • Gesetzlichen Vorgaben,
  • Leitfäden und Informationen des Europäischen Datenschutzausschusses sowie der
  • Entscheidungspraxis der Datenschutzbehörde,

ob für Ihr Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend erforderlich ist.

Als Ergebnis unserer Überprüfung erhalten Sie ein detailliertes Gutachten, das Sie in Ihrer Datenschutz-Dokumentation hinterlegen und erforderlichenfalls als Nachweis gegenüber der Datenschutzbehörde vorlegen können.

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