Sehr geehrte Damen und Herren!

Liebe Datenschutz-Interessierte!

BREXIT: Wie geht es mit dem Datenschutz weiter?

Am 31.1.2020 war es nun also doch soweit und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist aus der Europäischen Union ausgetreten. Was bedeutet das für den Datenschutz?

Für einen Übergangszeitraum bis zumindest 31.12. dieses Jahres bleibt die DSGVO in UK weiterhin in Geltung. In diesem Zusammenhang hält die Österreichische Datenschutzbehörde ausdrücklich fest:

  • Daten können wie bisher an Empfänger im Vereinigten Königreich übermittelt werden, ohne dass es hiefür gesonderter Voraussetzungen bedarf.

  • Daten können wie bisher aus dem Vereinigten Königreich empfangen werden, ohne dass es hiefür gesonderter Voraussetzungen bedarf.

  • Beschwerden wegen behaupteter Verletzungen in Datenschutzrechten durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter im Vereinigten Königreich können weiterhin bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eingereicht werden.

Für die Zeit nach dem 31.12.2020 werden im Laufe des Jahres Verhandlungen zwischen der EU und UK über den Abschluss eines Partnerschaftsabkommens stattfinden, bei denen auch dem Thema Datenschutz eine wesentliche Rolle zukommen wird. Details dazu finden Sie in diesem Beitrag auf unserer Webseite. Das nächste entscheidende Datum ist in diesem Zusammenhang der 01.06.2020.

Videoüberwachung: Prüfen Sie Ihre Rechtsgrundlagen

Auf Basis zweier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Gültigkeit der §§ 12 und 13 DSG in Zweifel gezogen wurde, teilte die Österreichische Datenschutzbehörde in ihrem aktuellen Newsletter mit, dass sie die §§ 12 und 13 DSG nicht mehr anwenden werde, es sei denn besondere Gründe sprechen dafür. Bildverarbeitungen werden in Zukunft somit ausschließlich auf Basis der Artikel 5 und 6 DSGVO geprüft werden.

In diesem Zusammenhang gewinnen nun die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Datenverarbeitung mit Videoanlagen zusätzliche Bedeutung. Diese wurden nach einer öffentlichen Konsultation ebenfalls kürzlich in der finalen Version beschlossen. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass gemäß diesem Leitfaden bei Videoüberwachungen zu Sicherheitszwecken ein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Gefahr für Leib, Leben oder Sachgüter vorliegen muss. Ein subjektives Unsicherheitsgefühl reicht nicht aus.

Der Leitfaden zeigt anschaulich anhand einiger Praxisbeispiele was bei der Nutzung von Videoüberwachungen beachtet werden muss. Ein besonderes Augenmerk wird auf die transparente Kennzeichnung der Videoüberwachung gelegt.

Für Ihre Fragen und Ihr Feedback zum Datenschutzbrief stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung und freue mich darauf, von Ihnen zu hören.

Mit datenschutzfreundlichen Grüßen,

Andreas Krisch